AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WINTERDIENST

der Firma WILE West GmbH

in Folge „Auftragnehmer“ genannt

geltend für Schneeräumung

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WINTERDIENST
der Firma WILE West GmbH (in Folge „Auftragnehmer“ genannt)
geltend für Schneeräumung
1. VERTRAGSGEGENSTAND
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vertraglich präzisierten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres (Wintersaison) entsprechend den gesetzlichen Vorschriften von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.
2. LEISTUNGSUMFANG
2.1. Die Leistungserbringung erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO die vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut.
2.2. Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde:
d.h. Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m, wo dies möglich ist; im Bereich von Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m breit. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; Haus- und Müllzugänge 1 m breit (vgl. dazu die VO des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen, W 500-260).
2.3. Die Räumung und Streuung bezieht sich ausschließlich auf die im umseitigen Auftrag namentlich bezeichnete Fläche. Es ist zu beachten, dass die als „Gehsteig“ bezeichnete Fläche jedenfalls nicht die Räumung und Streuung der Hauszugänge oder sonstiger Flächen mit umfasst. Solche sind daher ebenfalls gesondert in Auftrag zu geben. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Soferne der Auftragnehmer Schnee höher als 80 cm auftürmen muss, wird der dadurch entstehende Mehraufwand separat dem Auftraggeber vorgeschrieben.
2.4. Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten und ist in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Winterdienst-VO.
2.5. Die gründliche Streusplittentfernung (Einkehrpflicht gem. § 8 Abs 2 Winterdienst-VO) wird vom Auftragnehmer am Saisonende durchgeführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei Schönwetterperioden von mindestens vier Tagen durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden. Der Auftragnehmer ist aber nicht verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen.
2.6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel, usw.). Die Entfernung dieser oa. Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.
2.7. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern (muss von einem Fachunternehmen, z.B. Dachspengler, durchgeführt werden). Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
2.8. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln und es steht ihm die Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.
3. SONDERLEISTUNGEN
3.1. Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind nachstehende Sonderleistungen:
3.1.1. Schneeräumung von verparkten Flächen
3.1.2. Schneeabtransport
3.1.3. Schwarzräumung (vom Gesetzgeber nicht vorgesehen) könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen.
3.1.4. Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen o.ä. möglich erscheint.
3.1.5. Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation.
3.2. Die vorgenannten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung.
4. INNENFLÄCHEN
Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht zeitgerecht zwei Schlüssel übergeben wurden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet, soferne der Verlust nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
5. HAFTUNG
5.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der StVO und der Winterdienstverordnung der Gemeinde Wien, beginnend mit Beginn der Wintersaison, bei Auftragsübernahme nach dem 1. November frühestens jedoch mit der Auftragsübernahme.
5.2. Es besteht keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind. Eine Haftung für Folge- und Vermögenschäden besteht nicht.
5.3. Ausgeschlossen wird die Haftung für alle Sachschäden, die sich auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte (z.B. ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser usw.) verunreinigten Flächen ereignen, soferne diese nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
5.4. Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der Haftung ausgenommen. Es sei denn, der Auftragnehmer wurde gesondert mit der Tauwetterkontrolle beauftragt.
5.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sachschäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten trotz Warnung durch den Auftragnehmer auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten.
5.6. Haftungsausschluss für Sachschäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen, soferne diese nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
5.7. Haftungsausschluss für Sachschäden die durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren Einfassungen entstanden sind, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist, soferne diese nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Auch für Frostausbrüche kann keine Haftung übernommen werden.
5.8. Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt.
5.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allfällige Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Räumungsarbeiten im Zusammenhang stehen nach Bekanntwerden an den Auftragnehmer zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes jede zumutbare Hilfe zu leisten.
6. ENTGELT
6.1. Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B.: Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
6.2. Das Entgelt für eine Wintersaison ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wurde, hat der Auftragnehmer das Recht, das gegenständliche Vertragsverhältnis nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Die Erklärung über die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolgt durch schriftliche oder sonst nachweisliche Verständigung des Auftraggebers an dessen zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse. Eine Abrechnung erfolgt diesfalls nach den für die Vertragsdauer aufgrund der durchschnittlichen Niederschläge ermittelten Pauschalsätzen.
6.3. Bei verschuldetem Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle notwendigen, zweckentsprechenden und angemessenen Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“) werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. vereinbart.
6.4. Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt jeweils für die Dauer einer Wintersaison (1. November eines Jahres bis zum 15. April des Folgejahres). Es erfolgt jährlich eine Preisanpassung auf Basis des VPI 2005, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel).
7. DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
7.1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit Unterfertigung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann seitens des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen für die jeweils folgende Wintersaison vor Ablauf des ersten Jahres mit Wirkung zum 31. Oktober, nach Ablauf des ersten Jahres mit Wirkung zum 31. Oktober bzw. zum 30. April jeweils unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Seitens des Auftragnehmers kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Diesfalls erfolgt die Abrechnung nach den für die Vertragsdauer aufgrund der durchschnittlichen Niederschläge ermittelten Pauschalsätzen. Die vereinbarte Leistungsverpflichtung besteht ausschließlich während der oben in Punkt 1. präzisierten Wintersaison.
7.2. Das gesetzlich eingeräumte Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer ist dazu insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug tritt (siehe zu den Voraussetzungen dazu oben Punkt 6.2.).
8. FIRMENTAFELN
Zur Kennzeichnung der Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden. Es wird keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder Verunreinigung übernommen, soferne diese nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
9. GÜLTIGKEIT DER AGB
Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des KSchG ist, die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst“ akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die der Auftraggeber vertritt, die von den gegenständlichen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst“ abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
10. MÜNDLICHE NEBENABREDEN, SALVATORISCHE KLAUSEL
Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
11. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Es gilt das Recht der Republik Österreich. Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind, wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Stand: WIEN am 18.10.2022